§ 275 HGB. Gliederung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 275. Gliederung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3. andere aktivierte Eigenleistungen
- 4. sonstige betriebliche Erträge
-
5. Materialaufwand:
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
-
6. Personalaufwand:
- a) Löhne und Gehälter
- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7. Abschreibungen:
- 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 314. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 415. Ergebnis nach Steuern
- 516. sonstige Steuern
- 617. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4. Vertriebskosten
- 5. allgemeine Verwaltungskosten
- 6. sonstige betriebliche Erträge
- 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 713. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 814. Ergebnis nach Steuern
- 915. sonstige Steuern
- 1016. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
11(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1. Umsatzerlöse,
- 2. sonstige Erträge,
- 3. Materialaufwand,
- 4. Personalaufwand,
- 5. Abschreibungen,
- 6. sonstige Aufwendungen,
- 7. Steuern,
- 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 27, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 5. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 6. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 7. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 9. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 10. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 11. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.