§ 286 HGB. Unterlassen von Angaben
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2020]
1§ 286. Unterlassen von Angaben.
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
2(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
(3) 3[1] Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie
- 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
- 2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
7(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 5. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 6. 26. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 2, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 7. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 8. 1. Januar 2020: Artt. 3 Nr. 2, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.