§ 288 HGB. Größenabhängige Erleichterungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[28. Dezember 2023]
1§ 288. Größenabhängige Erleichterungen.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
- 21. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 zu machen;
- 2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
- 3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) [1] Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. [2] Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. [3] Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 23, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 2. 28. Dezember 2023: Artt. 7 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023.