§ 292 HGB. Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
1§ 292.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
- 1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen;
- 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
(2) Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.