§ 3 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 3.
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
2(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 13. Mai 1976.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 3, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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