§ 307 HGB. Anteile anderer Gesellschafter

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 307. Anteile anderer Gesellschafter.
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" gesondert auszuweisen.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 34, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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