§ 310 HGB. Anteilmäßige Konsolidierung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 310. 2Anteilmäßige Konsolidierung.
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
3(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 36, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 50, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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