§ 315 HGB. Inhalt des Konzernlageberichts
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Mai 1998] | [1. Januar 1986] |
---|---|
§ 315 | § 315 |
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. | (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. |
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: | (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: |
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; | 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; |
2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; | 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; |
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns. | 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns. |
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden. | (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Januar 1986–1. Mai 1998]
1§ 315.
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
- 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
- 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
- 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.