§ 318a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 318a. Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
  • 1. wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Berichte verschweigt;
  • 2. wer entgegen den Vorschriften dieses Abschnitts seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Obliegenheiten erfahren hat, unbefugt verwertet;
  • 3. wer als Aufsichtsratsvorsitzender einer Prüfungsgesellschaft oder als sein Stellvertreter entgegen der Vorschrift des § 262g Abs. 3 Satz 2 die durch Einsicht eines Berichts erlangten Kenntnisse verwertet, ohne daß es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats fordert.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. IX Abs. 2, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.