§ 319a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[17. Juni 2016–1. Juli 2021]
1§ 319a. Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
(1) 2[1] Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, ausgeschlossen, wenn er
- 31. (weggefallen)
- 42. in dem Geschäftsjahr, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufzustellen ist, über die Prüfungstätigkeit hinaus Steuerberatungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbracht hat, die sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken; eine nicht nur unwesentliche Auswirkung liegt insbesondere dann vor, wenn die Erbringung der Steuerberatungsleistungen im zu prüfenden Geschäftsjahr den für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheblich gekürzt hat oder ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, ohne dass eine über die steuerliche Vorteilserlangung hinausgehende wirtschaftliche Notwendigkeit für das Unternehmen besteht, oder
- 53. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft Bewertungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbracht hat, die sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken.
- 64. (weggefallen)
9(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle diesen von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausnahmsweise für höchstens ein Geschäftsjahr ausnehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent des Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Honorare.
10(2) [1] Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. [2] Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
11(3) [1] Der Prüfungsausschuss des Unternehmens muss der Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Abschlussprüfer vorher zustimmen. [2] Falls das Unternehmen keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss die Zustimmung durch seinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 24, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 2. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 3. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 4. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 5. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 6. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ddd, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 7. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 8. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 9. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 11. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.