§ 325 HGB. Offenlegung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[11. April 1930–1. Oktober 1937]
1§ 325. Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften:
  • 1. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handelsregister,
  • 2. über die Berufung der Generalversammlung,
  • 3. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Vorlegung des Geschäftsberichts,
  • 4. über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung,
  • 5. über das Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder Geschäftsführung sowie über die Obliegenheiten gegenüber den Revisoren und dem Aufsichtsrathe,
  • 6. über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die Gläubiger zu richtende Aufforderung,
  • 7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegen der Geschäftsführung,
  • 28. über die Stellung des Antrags aus Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.
  • 9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung von Ordnungsstrafen
finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 11. April 1930: Art. III Nr. 5 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.