§ 327a HGB. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [10. Juni 2026] | [26. November 2015] |
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| § 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften | § 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften |
| § 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. | § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. |
[26. November 2015–10. Juni 2026]
1§ 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2015: Artt. 8 Nr. 6, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.