§ 327a HGB. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[26. November 2015] | [23. Juli 2015] |
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§ 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften | § 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften |
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. | § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. |
[23. Juli 2015–26. November 2015]
1§ 327a. Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 47, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.