§ 329 HGB. Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2022]
1§ 329. 2Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle.
3(1) [1] Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. [2] Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.
(2) 4[1] Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. [2] Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 26, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 5. 1. Januar 2020: Artt. 3 Nr. 12, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 6. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.