§ 33 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2007] | [15. Dezember 2001] |
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§ 33 | § 33 |
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. | (1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. |
(2) [1] Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. [2] Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. [3] Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. | (2) [1] Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. [2] Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. [3] Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. |
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. | (3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung anzumelden. |
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend. | (4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend. |
[15. Dezember 2001–1. Januar 2007]
1§ 33.
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2) 2[1] Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. 3[2] Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. 4[3] Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung anzumelden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1937: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 1937.
- 2. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 3. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 4. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 5. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.