§ 333a HGB. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[17. Juni 2016]
1§ 333a. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
  • 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Anmerkungen:
1. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.

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