§ 333a HGB. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[17. Juni 2016]
1§ 333a. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
- 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.