§ 335c HGB. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 335c. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle.
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.
(2) 2[1] In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. [2] Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
2. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 17, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.