§ 340h HGB. Währungsumrechnung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 340h. Währungsumrechnung. § 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 75, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.