§ 341c HGB. Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. November 2010]
1§ 341c. Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen.
2(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) [1] Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. [2] Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
3(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
2. 25. November 2010: Artt. 5 Nr. 1, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.
3. 25. November 2010: Artt. 5 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.

Umfeld von § 341c HGB

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