§ 341k HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 341k.
(1) [1] Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. 2[2] § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [3] Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. 3[4] Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.
4(2) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
5(3) 6[1] Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. [2] Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. 7[3] § 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
2. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. b, Buchst. c, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. d, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
6. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
7. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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