§ 342 HGB. Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 342. Anwendungsbereich.
(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
- 1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
- 2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder
-
3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
- a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder
- b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
(2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
- 1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
-
2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,
- a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder
- b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.