§ 342g HGB. Einzubeziehende Unternehmen In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 342g. Einzubeziehende Unternehmen In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:.
  • 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
  • 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
Anmerkungen:
1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.

Umfeld von § 342g HGB

§ 342f HGB. Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

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§ 342h HGB. Pflichtangaben