§ 353 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900]
1§ 353. [1] Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. [2] Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.