§ 354a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. August 2008] | [30. Juli 1994] |
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§ 354a | § 354a |
(1) [1] Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. [2] Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. [3] Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. | [1] Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. [2] Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. [3] Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. |
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. |
[30. Juli 1994–19. August 2008]
1§ 354a. [1] Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. [2] Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. [3] Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 1994: Artt. 2 Nr. 11, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.