§ 364 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900]
1§ 364.
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossirten Papier auf den Indossatar über.
(2) Dem legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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