§ 407 HGB. Frachtvertrag
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 407. Frachtvertrag.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) [1] Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
- 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.