§ 407 HGB. Frachtvertrag

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 407. Frachtvertrag.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) [1] Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
  • 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
  • 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
[2] Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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