§ 438 HGB. Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 438. Schadensanzeige.
(1) 2[1] Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. 3[2] Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
4(4) [1] Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. [2] Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
4. 1. August 2001: Artt. 22 Nr. 5, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.

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