§ 447 HGB. Einwendungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 447. Einwendungen.
(1) [1] Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. [2] Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.
(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 26, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.