§ 452 HGB. Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–24. Dezember 1997]
1§ 452. [1] Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. [2] Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

Umfeld von § 452 HGB

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