§ 464 HGB. Pfandrecht des Spediteurs
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 464. Pfandrecht des Spediteurs. [1] Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. [2] An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. [3] § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 32, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.