§ 468 HGB. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2025]
1§ 468. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten.
(1) 2[1] Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. [2] Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
(2) 3[1] Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
- 1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
- 2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 2. 1. August 2001: Artt. 22 Nr. 4, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
- 3. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 7, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 5. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 35, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 6. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.