§ 475f HGB. Einwendungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 475f. Einwendungen. [1] Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. [2] Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 40, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.