§ 484 HGB. Verpackung. Kennzeichnung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 484. Verpackung. Kennzeichnung. [1] Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. [2] Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. [3] Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 484 HGB

§ 483 HGB. Gefährliches Gut

§ 484 HGB. Verpackung. Kennzeichnung

§ 485 HGB. See- und Ladungstüchtigkeit