§ 489 HGB. Kündigung durch den Befrachter

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 489. Kündigung durch den Befrachter.
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) [1] Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:
  • 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
  • 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
[2] Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.
(3) [1] Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. [2] Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.