§ 528 HGB. Ladehafen. Ladeplatz

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 528. Ladehafen. Ladeplatz.
(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an den vom Befrachter nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hinzulegen.
(2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Reisefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrachter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladehafen oder Ladeplatz auswählen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 528 HGB

§ 527 HGB. Reisefrachtvertrag

§ 528 HGB. Ladehafen. Ladeplatz

§ 529 HGB. Anzeige der Ladebereitschaft