§ 546 HGB. Ausführender Beförderer

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2025]
1§ 546. Ausführender Beförderer.
(1) [1] Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts während der vom ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beförderer. 2[2] Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.
(3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
2. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 10, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.