§ 553b HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1928–1. April 1958]
1§ 553b.
(1) Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:
- – wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
- – wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
(2) Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.
(3) Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichen Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1927.