§ 572 HGB. Fernschädigung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 572. Fernschädigung. Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 572 HGB

§ 571 HGB. Mitverschulden

§ 572 HGB. Fernschädigung

§ 573 HGB. Beteiligung eines Binnenschiffs