§ 594 HGB. Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 594. Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung.
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) [1] Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. [2] Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. [3] Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. [4] § 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. [2] § 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) [1] Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. [2] Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) [1] Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. [2] Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. [3] Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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