§ 604 HGB. Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 604. Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer.
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3) [1] Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. [2] Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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§ 604 HGB. Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

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