§ 606 HGB. Zweijährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940–25. April 2013]
1§ 606. [1] Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren. [2] Er haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung aus Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 5, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.