§ 65 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Dezember 1953]
1§ 65. Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften der §§ 87 Abs. 1 und 3, 87a bis c anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1953: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.