§ 657 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 657. Ist das Konnossement mit dem Zusatze: "frei von Bruch" oder: "frei von Leckage" oder: "frei von Beschädigung" oder mit einem gleichbedeutenden Zusatze versehen, so haftet der Verfrachter nicht für Bruch, Leckage ober Beschädigung, es sei denn, daß den Schiffer oder eine Person, für die der Verfrachter verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.