§ 69 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1898–1. September 1969]
1§ 69. [1] Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe angenommen, so finden die Vorschriften des § 67 keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgefetzt wird. [2] Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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