§ 728 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973][1. Januar 1900]
§ 728 § 728
(1) [1] Der Kapitän ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. [2] Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich. (1) [1] Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. [2] Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. (2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
[1. Januar 1900–6. April 1973]
1§ 728.
(1) [1] Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. [2] Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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