§ 73 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2001–1. Januar 2003]
1§ 73. [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 22 Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.