§ 741 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–8. Oktober 2002]
1§ 741.
(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.