§ 754 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[8. Oktober 2002–25. April 2013]
1§ 754.
(1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
- 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
- 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
- 3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
- 24. Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
- 5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 43, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.
- 2. 8. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202.