§ 75g HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Dezember 1953]
1§ 75g. [1] § 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebes des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. [2] Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1953: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.

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