§ 796 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910–1. Januar 2008]
1§ 796. [1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders vereinbart ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. III, 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908.